§ 124 – Rechtskrafterstreckung
(1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers. (2) Ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden, muss der Versicherungsnehmer, gegen den von dem Versicherer Ansprüche auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 2 geltend gemacht werden, diese Feststellung gegen sich gelten lassen, es sei denn, der Versicherer hat die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche sowie zur Minderung oder zur sachgemäßen Feststellung des Schadens schuldhaft verletzt. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer geltend machen kann.
Kurz erklärt
- Ein rechtskräftiges Urteil kann die Ansprüche eines Dritten gegen den Versicherer oder Versicherungsnehmer beeinflussen.
- Wenn ein Dritter keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, gilt das Urteil auch für den Versicherungsnehmer.
- Hat der Dritte einen Anspruch, muss der Versicherungsnehmer diese Feststellung akzeptieren, es sei denn, der Versicherer hat seine Pflichten verletzt.
- Der Versicherer muss unbegründete Ansprüche abwehren und den Schaden richtig feststellen.
- Die Regelungen gelten nicht, wenn der Dritte seinen Anspruch nicht gegen den Versicherer geltend machen kann.